Gemeinderäte und Ortschaftsräte spielen beide wichtige Rollen in der lokalen Verwaltung, haben aber unterschiedliche Funktionen und Zuständigkeiten.
Gemeinderat (Stadtrat): Der Gemeinderat ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Gemeinden. Er ist kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan. Die Anzahl seiner Mitglieder richtet sich in der Regel nach der Größe der Gemeinde. Die Mitglieder des Gemeinderates werden über die Listen (Wahlvorschläge) von Parteien und Wählervereinigungen gewählt. Der Gemeinderat kann beschließende und beratende Ausschüsse einsetzen. In Städten (z.B. Eppingen) nennt man den Gemeinderat auch Stadtrat.
Ortschaftsrat: In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften können Ortschaftsräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen. Im Vergleich zum Gemeinderat, der sich nur zum Zwecke der ihm zustehenden Kontrolle informieren darf, steht dem Ortschaftsrat auch das Recht der Willensbeeinflussung durch Beratung und Empfehlung der örtlichen Verwaltung zu. Darüber hinaus können vom Gemeinderat auf den Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung Entscheidungsrechte übertragen werden. Der Ortschaftsrat schlägt nach seiner Wahl eine/einen Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher zur Wahl vor. Gewählt wird der/die Ortvorsteher/Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat. Der/die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
Beide Räte werden alle fünf Jahre bei den Kommunalwahlen gewählt. Jedoch verfügen Ortschaften nicht über jene Zuständigkeiten wie sie den Gemeinden zukommen. Sie sind keine rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern nur Verwaltungsbezirke einer Gemeinde mit der Besonderheit einer eigenen bürgerschaftlichen Vertretung in Gestalt des Ortschaftsrats.
Bei der Wahl der kommunalen Vertretungen haben die Wahlberechtigten immer so viele Stimmen, wie Mandate in der jeweiligen Vertretung zu besetzen sind. Dies bedeutet in Eppingen (Gesamtstadt) gibt es 26 Gemeinderatssitze und damit hat jede/jeder Bürger/Bürgerin 26 Stimmen. Bei der in Eppingen angewandten „Unechten Teilortswahl“ gibt es die Besonderheiten, dass den jeweiligen Wohnbezirken eine Anzahl an festen Sitzen im Gemeinderat zugesichert ist. Darüber hinaus kann es je nach Auszählung noch zu Ausgleichssitzen kommen, die die Anzahl der Gemeinderäte vergrößert.
Sie können Ihre Stimmen auf verschiedene Arten vergeben:
In Eppingen ist die Anzahl der Sitze auf die Wohnbezirke wie folgt verteilt:
Besonderheit: Die Anzahl der gewählten Personen (listenübergreifend) darf in den jeweiligen Wohnbezirken nicht die Anzahl der verfügbaren Sitze übersteigen.
Beispiel: Sie dürfen in Richen nicht mehr als zwei Personen (listenübergreifend) Stimmen geben. Wählen Sie mehr als zwei Personen in Richen, sind alle Stimmen für Richen ungültig. Analog gilt das für die anderen Wohnbezirke und der dort vorgesehenen Sitzzahl (siehe zuvor).
Ein Stimmzettel oder Stimmen sind bei der Kommunalwahl z.B. ungültig, wenn:
Die Kommunalwahl 2024 ist am Sonntag, den 09. Juni 2024, von 08:00 bis 18:00 Uhr.
Öffentliche Bekanntmachungen der Wahl des Gemeinderates und des Ortschaftsrats (Quelle: Stadt Eppingen)
Offizielle Seite des Landes Baden Württemberg zur Kommunalwahl 2024 (Quelle: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg)
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LG
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